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Experten der Deutschen Rentenversicherung schätzen, dass es in Deutschland rund 50.000 Personen gibt, die Anspruch auf Erziehungsrente nach § 47 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben. Tatsächlich sind es aber nicht einmal 8.000 Personen, die diese Rente beziehen, was möglicherweise daran liegt, dass sie schlicht und einfach zu wenig bekannt ist. BIV-Rentenexperte Dirk Freese erläutert Hintergründe und Anspruchsvoraussetzungen:
Nach den Vorgaben des Gesetzes, so Dirk Freese, müssen insgesamt vier Voraussetzungen erfüllt sein, um Erziehungsrente zahlen zu können.
- Die/der anspruchsberechtigte Versicherte muss verheiratet gewesen sein. Die Ehe ist nach dem 30. Juni 1977 geschieden worden, und der geschiedene Ehegatte ist verstorben.
- Die/der anspruchsberechtigte Versicherte erzieht ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten.
- Die/der anspruchsberechtigte Versicherte hat nicht wieder geheiratet.
- Die/der anspruchsberechtigte Versicherte hat bis zum Tod des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten erfüllt.
Die Erziehungsrente wird grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des (letztgeborenen) Kindes gezahlt. Sie ist von der Höhe her identisch mit einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. In Teilen erfolgt eine Einkommensanrechnung.
Um die Theorie an einem praktischen Beispiel zu verdeutlichen:
- Nach 6 Jahren wird im Jahr 2016 eine kinderlose Ehe geschieden. Beide Ehepartner stehen zu diesem Zeitpunkt bereits länger als 5 Jahre im Beruf und haben Rentenversicherungsbeiträge gezahlt.
- Der geschiedene Ehemann stirbt 2018.
- Die geschiedene Ehefrau bekommt 2019 ein Kind, ohne erneut zu heiraten.
In diesem Fall besteht Anspruch auf Erziehungsrente! Ein jährliches Bruttoarbeitsentgelt von € 30.000,– und ein Rentenanspruch von € 1.000,– monatlich unterstellt, beträgt sie in diesem Fall € 808,19 monatlich.