Das Pflegepersonal wird bei der Auswahl von geeigneten Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln mehr Entscheidungsbefugnis bekommen. Die Pflegekräfte sollen konkrete Empfehlungen für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel aussprechen können. Dies ist im Rahmen ihrer Leistungserbringung nach den §§ 36, 37 und 37c SGB V sowie bei Beratungseinsätzen nach § 37 Abs. 3 SGB XI möglich. Bislang konnte nur der MDK, ein Krankenhausarzt oder der behandelnde Arzt eine Verordnung für ein Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel ausstellen.
Durch diese neue Regelung ist dann keine ärztliche Verordnung mehr nötig.

Bitte beachten: Wenn Sie bei der Kasse ein Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel beantragen, darf die Empfehlung der Pflegekraft nicht älter als 14 Tage sein. Die Bearbeitungsfrist für Anträge für Pflegehilfsmittel durch die Pflegekasse wird auf 3 Wochen festgelegt (§ 40 Abs. 7 SGB XI).

Fazit: Dass die Pflegekräfte mehr Entscheidungsbefugnis bekommen, macht natürlich Sinn. Denn sie kennen aus der regelmäßigen Pflege die Patientinnen und Patienten und wissen, wo ein entsprechendes Hilfsmittel die Pflege maßgeblich erleichtern würde.

Häufig ist es auch so, dass die behandelnden Ärzte nicht genügend darüber informiert sind, welche Hilfsmittel es gibt und für den Patienten hilfreich wären. Dieser Teil der Pflegereform wird sich zugunsten der Betroffenen auswirken.

Das ist ein Erfolg, den die vielen ehrenamtlichen Selbstverwalterinnen und Selbstverwalter für ihre Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erreichen konnten.