Von unserem Vorstandsmitglied Ingrid Grabandt-Lahr

Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann, bekommt seit dem 1.1.2019 eine höhere Erwerbsunfähigkeitsrente. Bis zum 31.12.2018 wurde bei der Erwerbsunfähigkeitsrente eine Hochrechnung bis zum 63. Lebensjahr durchgeführt. Ab 1.1.2019 wird eine Hochrechnung bis zum 65. Lebensjahr und 8 Monaten durchgeführt – 2 Jahre und 8 Monate mehr. Diese gesetzliche Änderung führt dazu, das diese Rente im Vergleich zu den Altersrenten zwischen 20 bis 70 Euro im Monat höher ausfallen kann. Ingrid Grabandt-Lahr (Versichertenberaterin der Deutschen Rentenversicherung Bund) erklärt, daß Neurentner so gestellt werden, als hätten sie bis zum regulären Renteneintrittsalter weiter gearbeitet und Beiträge gezahlt. Da die Erwerbsminderungsrente längstens bis zum Anspruch auf Regelaltersrente gezahlt wird, muß der Versicherte später noch einen verkürzten Antrag auf Altersrente stellen. Diesen Antrag sollte man so früh wie möglich stellen.

Hier ein Beispiel:

Eine Frau, 1958 geboren, 36 Jahre Zeiten in der Rentenversicherung, hat Anspruch auf eine Altersrente für langjährig Versicherte. Mit einer Kürzung von 10,8% kann sie die Rente mit 63 Jahren in Anspruch nehmen. Ohne Kürzungen kann sie diese Rente mit 66 Jahren in Anspruch nehmen. Bei dieser Konstellation würde ich die Frau dahin gehend beraten, den Rentenantrag zum frühstmöglichen Termin, das heißt mit 63 Jahren zu stellen. Der Gesetzgeber hat festgelegt, daß bei einem Wechsel von einer Rente in eine andere Rente (EM-Rente – Altersrente), die höhere Rente gezahlt wird. Es erfolgt also keine Kürzung. In diesem Zusammenhang ist noch zu erwähnen, daß der endgültige Besteuerungsanteil in dem Jahr auf Dauer festgeschrieben wird, in dem die endgültige Rente beginnt. Zur Zeit steigt der Besteuerungsanteil  jedes Jahr bis 2040. Ab 2040 wird die Rente zu 100 % versteuert.