Die Interessen unserer Versicherten stehen im Mittelpunkt unseres Handelns.

von unserem Vereinsgeschäftsführer Jürgen Hermann
Entgelt und Einkommen unterliegen in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bekanntlich nicht unbegrenzt, sondern nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der Beitragspflicht. Alljährlich werden diese Grenzen an die Lohn- und Gehaltsentwicklung des Vorjahres angepasst. Mit Wirkung vom 1. Januar 2021 steigen sie
- in der Kranken- und Pflegeversicherung von 4.687,50 auf 4.837,50 Euro monatlich bundesweit,
- in der Renten- und Arbeitslosenversicherung von 6.450 auf 6.700 Euro monatlich im Osten und
- in der Renten- und Arbeitslosenversicherung von 6.900 auf 7.100 Euro monatlich im Westen.
Bei einem durchschnittlichen Krankenversicherungsbeitrag von 15,7 Prozent müssenVersicherte damit in der Spitze monatliche Mehrbeiträge bis zu 40,70 Euro entrichten. Hinzu kommen höhere Beiträge für Arbeitgeber. Versicherte mit einem Einkommen bis zu 4.687,50 Euro monatlich sind von der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen nicht betroffen.