Die Interessen unserer Versicherten stehen im Mittelpunkt unseres Handelns.
Von unserem Mitglied Bernd Brandemann
Beitrag wieder hälftig zu gleichen Teilen
Er ist Ausdruck der gemeinsamen sozialstaatlichen Verantwortung: Der paritätische Beitragssatz. Parität, das heißt, der Beitrag zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird zu gleichen Teilen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bzw. Rentnern und Rentenversicherung getragen. Dies gilt seit dem 1. Januar 2019 wieder. Die Parität gilt sowohl für den Beitragssatz wie für den Zusatzbeitrag, der individuell von den Krankenkassen festgesetzt wird.
Geringere Beiträge für Existenzgründer
Existenzgründer und Selbständige mit geringen Einkünften waren oft von den hohen GKV-Beiträgen überfordert. Deshalb sind nun freiwillig versicherte Selbstständige bei den Mindestbeiträgen den übrigen freiwillig Versicherten in der GKV gleichgestellt (einheitliche Mindestbemessungsgrundlage von 1.038,33 Euro in 2019). Erreicht wird damit, dass die Mindestbeiträge zur Krankenkasse und sozialen Pflegeversicherung für hauptberuflich Selbstständige um mehr als die Hälfte sinken.
Rechengrößen für 2019 angepasst
Für jedes Kalenderjahr werden die GKV-Rechengrößen neu festgesetzt, so auch für 2019: Die Versicherungspflichtgrenze steigt von 59.400 Euro (2018) auf 60.750 Euro (2019). Bis zu diesem Betrag sind Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung zugeordnet. Beiträge müssen davon bis zu einem Betrag von 4.537,50 Euro (im Jahr: 54.450 Euro/2019) gezahlt werden (Beitragsbemessungsgrenze).
Für viele Maßgaben in der Sozialversicherung ist die sogenannte „Bezugsgröße“ wichtig, so etwa für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dieser Wert hat sich ab 1. Januar 2019 auf 3.115 Euro (alte Bundesländer) und auf 2.870 Euro (neue Bundesländer) erhöht.
Höherer Pflegeversicherungsbeitrag
Angehoben wurde zum Jahresbeginn der Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung. Er ist um 0,5 Prozentpunkte auf 3,05 Prozent gestiegen. Kinderlosen werden mit einen erhöhten Beitrag von 3,3 Prozent veranschlagt. Leistungsverbesserungen und erwartete weitere Ausgabenanstiegen sollen so finanziert werden.
Arbeitslosenversicherungsbeitrag sinkt
Nachdem der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung sieben Jahre konstant bei 3 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen lag, wurde er ab Januar 2019 auf 2,5 Prozent abgesenkt. Ab 1. Januar 2023 soll er dann wieder leicht auf 2,6 Prozent ansteigen.